Turngemeinde Würzburg-Heidingsfeld von 1861 e.V.
Stand: 21.07.2021


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Satzung der Turngemeinde Würzburg-Heidingsfeld von 1861 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turngemeinde Würzburg-Heidingsfeld von 1861 e. V.“ (in Kurzform „TGWH„). Er versteht sich als Mehrspartenverein.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.
3. Bei allen geschlechtsspezifischen Begriffen dieser Satzung sehen wir alle Geschlechter stets gleichberechtigt.
4. Die Vereinsfarben sind weiß-blau.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und seiner Sportfachverbände.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssports. Die Förderung der Jugendarbeit soll dabei zur Wahrung einer Zukunftsperspektive einen besonderen Stellenwert haben.
2. Der Verein fühlt sich neben diesen primären Aufgaben auf Grund seiner langjährigen Tradition auch den kulturellen, gesellschaftlichen und die Gemeinschaft fördernden Belangen der Stadt Würzburg und in besonderer Weise des Stadtteils Heidingsfeld verbunden und verpflichtet.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
- die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern/innen
- die Errichtung von Sportanlagen.
4. Der Verein sorgt sich um die finanzielle Grundausstattung seiner Abteilungen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 2a Vergütung für Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a des EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung.
4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach den internen Regelungen zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. In den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird. Juristische Personen haben wie natürliche Personen nur 1 Stimme.
3. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Diese sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.
4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses und des Vorstandes sind für jedes Mitglied bindend.
2. Jedes Vereinsmitglied enthält sich aller Handlungen, die geeignet sind, den Verein zu schädigen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Vereinsbeiträge, Umlagen, Abteilungsbeiträge und eventuelle sonstige Leistungen zu erbringen. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sind in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zu entrichten. Das Nähere regelt die Finanzordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Ende der Rechtsfähigkeit.
2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist endgültig.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand, und erweiterter Vorstand
1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die drei Vorsitzenden des Vereins. Der 1. Vorsitzende vertritt allein, die jeweils weiteren Vorsitzenden entweder mit dem 1. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorsitzenden gemeinsam, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Entgegennahme von Willenserklärungen Dritter ist jedes Vorstandsmitglied allein befugt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht neben den drei Vorsitzenden aus dem Schatzmeister und dem Jugendvertreter.
3. Die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, sowie die Vertretungskompetenz im Innenverhältnis wird in der Geschäftsordnung geregelt.
4. Der Vorstand und der Schatzmeister werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Jugendvertreter wird von der Vereinsjugend beim Vereinsjugendtag für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahlperiode der drei Vorsitzenden dauert bei der erstmaligen Wahl nach dieser Satzung
für den 1. Vorsitzenden 3 Jahre
für den 2. Vorsitzenden 2 Jahre
für den 3. Vorsitzenden 1 Jahr
5. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. beim Jugendvertreter bis zum nächsten ordentlichen Vereinsjugendtag ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Die Mitgliederversammlung bzw. beim Jugendvertreter der Vereinsjugendtag bestätigt diese Wahl oder wählt ein neues Mitglied für die Restlaufzeit.
6. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
7. Wiederwahl ist möglich.
8. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann gleichzeitig wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
10. Willenserklärungen, die den Verein finanziell verpflichten oder begünstigen, dürfen vom Vorstand bis zur Höhe von 30.000,-- € abgegeben werden. Für die Abgabe von Erklärungen von 30.000 € bis
100.000 € ist die Zustimmung des Vereinsausschusses und ab 100.000,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Maßnahmen im Haushaltsplan veranschlagt und vom Vereinsausschuss genehmigt sind. Ausgenommen sind Aufwendungen für laufende Betriebskosten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit unaufschiebbaren Reparaturen an Haus und Grundbesitz zu leisten sind. Wesentliche Veränderungen im Vereinsvermögen bedürfen immer der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des erweiterten Vorstands
- den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter
- dem Medienverantwortlichen und Schriftleiter der Vereinsnachrichten
- den Ehrenvorsitzenden
Der Vereinsausschuss ist berechtigt sich durch die befristete Berufung von Mitgliedern zu erweitern.
2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
3. Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben
3.1 Er berät den erweiterten Vorstand.
3.2 Im Vereinsausschuss berichten die einzelnen Sportabteilungen über ihre aktuelle und künftige sportliche und finanzielle Entwicklung.
3.3 Er beschließt die Ordnungen des Vereins.
3.4 Er berät die Jahresrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses der Revisoren bzw. etwaig beauftragter Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und stellt das Jahresergebnis durch Beschluss fest.
3.5 Er berät und beschließt den vom Vorstand zu erstellenden Haushaltsplanentwurf, soweit nach § 8 Ziffer 9 dieser Satzung keine anderen Zuständigkeiten gegeben sind.
3.6 Bei Einführung von Abteilungsbudgets entscheidet er über deren Höhe und legt die mit diesen finanziellen Mitteln zu bewältigenden Aufgaben fest.
3.7 Er legt das der Vereinsjugend zur Verfügung stehende Budget aus dem Gesamthaushalt der TGWH fest.
3.8 Er beschließt über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen.
3.9 Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
4. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder auf zu heben.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen ist möglich. Der Vorstand ist verpflichtet, eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 100 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern oder vom Vereinsausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung und durch öffentlichen Aushang im Eingangsbereich des Sportzentrums Jahnwiese der TGWH und durch Veröffentlichung im Internet www.tgwh.de.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und über deren Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderungen, welche in jedem Falle durch die Tagesordnung angekündigt sein müssen. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die bis dahin zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
7.1 Wahl, Abberufung und Entlastung der drei Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Revisoren.
7.2 Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
7.3 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
7.4 Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
7.5 Beschlussfassung über das Beitragswesen
7.6 Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern und weiterer, ehrenhalber übertragenen Funktionen nach der Ehrenordnung
7.7 Beschlussfassung über wesentliche Veränderungen im Vereinsvermögen.
7.8 Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
7.9 Wahrnehmung weiterer Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
8. Bei Wahlen ist im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl vor zu nehmen.
9. Abwesende Mitglieder dürfen für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Abteilungen
1. Die TGWH unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
2. Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus:
- dem Abteilungsleiter
- dem Stellvertreter
- dem Abteilungskassier
- dem Jugendleiter.
3. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten, wenn sie vom Vorstand dazu bevollmächtigt werden.
Die Bildung oder Auflösung einer Abteilung ist durch den Vereinsausschuss zu genehmigen.
5. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen Verein, so verbleibt das gesamte bisherige Abteilungsvermögen beim Gesamtverein.
6. Die Abteilungen geben sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vereinsausschusses.
7. Die Abteilungen verfügen über eigene Haushaltsmittel, soweit sie der Vereinsausschuss nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung zuweist. Die Haushaltsmittel werden auf der Basis des Haushaltsplanes des Gesamtvereins und unter Berücksichtigung von Abteilungsbeiträgen, soweit diese erhoben werden, jährlich neu verhandelt und beschlossen. Die Verwendung dieser und anderer Mittel ist unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung nachzuweisen.
8. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
9. Die jährlich abzuhaltenden Abteilungsversammlungen müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattgefunden haben. Das Ergebnis der Wahlen ist dem Vorstand innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
10. Der Vorstand ist berechtigt, zu allen Sitzungen der Abteilungen einen Vertreter zu entsenden.
§ 12 Vereinsjugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
2. Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Die Verwendung dieser und anderer Mittel ist unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung nach zu weisen.
3. Der Vereinsjugendleitung obliegt die Organisation von Jugendmaßnahmen, von Maßnahmen zur Förderung der Jugendlichen sowie der Wahrung von Interessen der Jugendlichen im Verein.
4. Das Nähere regelt die Jugendordnung des Vereins.
§ 13 Wirtschaftsprüfung, Revisoren
1. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit aller Haushaltsangelegenheiten bedient sich der Verein zweier Revisoren. Die Revisoren werden aus dem Kreis seiner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
2. Im Falle, dass Kreditinstitute oder Behörden ein formales Testat des Jahresabschlusses fordern, beauftragt der Vereinsausschuss einen externen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater.
§ 14 Vereinsordnungen
1. Für die Führung der Geschäfte des Vereins hat der Vorstand nach Zustimmung des Vereinsausschusses folgende Ordnungen zu erlassen:
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Jugendordnung
- Ehrenordnung.
Darüber hinaus können die Organe des Vereins weitere Ordnungen beschließen.
2. Alle Ordnungen sind vom Vereinsausschuss mit zwei Drittel Mehrheit zu beschließen.
3. Einsichtnahme in die Ordnungen ist für jedes Mitglied in der Geschäftsstelle möglich.
Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 15 Haftung
1. Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum im Falle schuldhafter Beschädigung.
2. Der Verein haftet nicht für Unfälle beim Sportbetrieb oder auf dem Vereinsgelände sowie in den Hallen; es sei denn, er hat
seine Sorgfaltspflicht verletzt. Es kann nur die vom Verein zu Gunsten der Mitglieder beim BLSV abgeschlossene Versicherung in Anspruch genommen werden.
3. Eine Vereinshaftung bei Diebstählen u.ä. ist ausgeschlossen.
§ 16 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Würzburg, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.07.2021 beschlossen.

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