Stand: Dezember 2007

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§ 1
Vereinsjugend

Der Vereinsjugend der TGWH gehören alle jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres an, die Vereinsmitglied sind.

§ 2
Gewählte und berufene Jugendmitarbeiter

1. Die Vollversammlung der Vereinsjugend kann beschließen, dass zur Übernahme konkreter Aufga-ben und Funktionen auch Mitglieder der TGWH in der Förderung der Vereinsjugend mitarbeiten und in die Organe dieser Ordnung berufen werden, die die in § 1 enthaltene Altersgrenze überschrit-ten haben.
2. Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder der TGWH zur Förderung der Vereinsju-gend unabhängig von deren Alter in die Organe der Vereinsjugend berufen.
3. Gewählte und berufene Jugendmitarbeiter gehören zur Vereinsjugend nach § 1.

§ 3
Inhalt der Jugendarbeit

Aufgaben der Jugendarbeit im Verein sind
1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportli-cher Ausprägungen
2. die kritische Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.
3. die Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Gesel-ligkeit
4. Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung
5. die Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit aller Vereinsjugendlichen in den jeweiligen sportlichen Abteilungen der TGWH.

§ 4
Organe

Organe der Vereinsjugend sind:
1. die Vollversammlung der Vereinsjugend
2. der Vereinsjugendleiter
3. der Vereinsjugendausschuss

§ 5
Vollversammlung der Vereinsjugend

Die Vollversammlung der Vereinsjugend setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins von der Vollendung des 10. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aus jungen Menschen bis zur Vollen-dung des 27. Lebensjahres, den gewählten Jugendleitern der Sportabteilungen der TGWH sowie den gegebenenfalls gewählten und berufenen Mitarbeitern nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Ordnung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend der TGWH.

Aufgaben der Vollversammlung sind:
1. Wahl des Vereinsjugendleiters, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters
2. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit sowie die Arbeit des Ver-einsjugendausschusses und des Vereinsjugendleiters
3. Entgegennahme der Berichte und gegebenenfalls des Kassenabschlusses des Vereinsjugendaus-schusses
4. Gegebenenfalls Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Vereins-jugend
5. Entlastung des Vereinsjugendausschusses und des Vereinsjugendleiters
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen

§ 6
Vereinsjugendleiter

1. Der Vereinsjugendleiter vertritt zusammen mit dem Vereinsausschuss die Jugend der TGWH. Er leitet die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses und ist für die Wahrnehmung aller mit dieser Ju-gendordnung übertragenen Aufgaben zusammen mit den anderen Organen verantwortlich. Er be-richtet regelmäßig dem Vorstand des Gesamtvereins.
2. Der Vereinsjugendleiter bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist im Übrigen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach § 11 Abs. 2 der Vereinssatzung. Vereinsjugendleiter und Stellvertreter sind Mitglied des Vereinsausschusses der TGWH mit allen Rechten und Pflichten.

§ 7
Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Vereinsjugendleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, den Jugendleitern der Sportabteilungen der TGWH sowie den berufenen und gewähl-ten Jugendmitarbeitern nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Ordnung.
Aufgaben des Vereinsjugendausschusses sind

1. Die Um- und Durchsetzung der von der Vollversammlung der Vereinsjugend beratenen und be-schlossenen Vorhaben und insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
2. Erarbeiten von Konzepten und schrittweise Umsetzung der Inhalte und Ziele der Jugendarbeit der TGWH nach § 2 dieser Satzung.
3. Entscheidung über die Verwendung der der Jugend der TGWH zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung bzw. des Haushaltsplanes, soweit und sobald der Vorstand ein eigenes Jugendbudget eingeführt und zugewiesen hat.
4. Der Vereinsjugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

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