Abteilungsordnung der Badmintonabteilung

 

Gemäß § 11 Nr. 6 der Satzung der Turngemeinde Würzburg – Heidingsfeld von 1861 e. V. vom 03.06.2005, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 11.05.2012 (im Folgenden: Satzung), gibt sich die Badmintonabteilung folgende Abteilungsordnung:

 

§1  Name und rechtliche Stellung der Abteilung im Verein

Die Abteilung führt den Namen „TGWH – Badmintonabteilung“; sie ist eine unselbstständige Abteilung der Turngemeinde Würzburg – Heidingsfeld von 1861 e. V.,  nimmt nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung und des Vereinszwecks die ihr zustehenden Aufgaben wahr und regelt ihren Spiel-/ Trainingsbetrieb eigenständig.
Die Abteilung nimmt die Interessen in allen Belangen der Fachsportart gegenüber den Fachverbänden wahr, ggf. nach Absprache mit der Vorstandschaft.  
Die Abteilung ist an Beschlüsse, die die Vorstandschaft und andere beschlussfähige Gremien gefasst und erlassen haben, gebunden. Rechtsverbindliche Erklärungen können nur durch den Vorstand abgegeben werden.  
Bezüglich der Berechtigung des Vorstands zur Teilnahme an Sitzungen der Abteilung gilt § 11 Nr. 10 der Satzung.
Gemäß § 1 Nr. 6 der Satzung sind der Verein und damit die Abteilung Mitglied im Bayerischen Badmintonverband (BBV).


 

§2  Mitgliedschaft in der Abteilung

Für die Mitgliedschaft in der Abteilung gelten die Bestimmungen zu §§ 3, 6 und § 11 Nr. 1 der Satzung.

 

 

§3  Organe der Abteilung

 

 

  • die Abteilungsleitung
  • die Abteilungsversammlung
  • die Kassenrevision

Die Abteilungsleitung besteht aus:1

  • dem Abteilungsleiter
  • dem stellvertretenden Abteilungsleiter
  • dem Jugendwart
  • dem Abteilungskassenwart

Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann diese Funktion kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Abteilungsversammlung besetzt werden.

Der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte der Abteilung und vertritt die Abteilung im Rahmen der zustehenden Aufgaben nach innen und außen.

 

 

Bei den Verbandsrundenspielen des BBV organisiert der von der Mannschaft bestimmte Mannschaftsführer den Ablauf des Spielbetriebes der aktiven Mannschaft(en).

Die Abteilungsversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung (§ 4 Nr. 2 der Satzung).

Die Einladung zu Abteilungsversammlungen erfolgt möglichst durch Bekanntgabe

  • in der Vereinszeitung (TGWH-Echo)
  • auf der Homepage der TGWH (tgwh.de)
  • durch Aushang im Foyer der neuen Sporthalle mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Neben der lt. Satzung abzuhaltenden (ordentlichen) Abteilungsversammlung kann der Abteilungsleiter weitere (außerordentliche) Abteilungsversammlungen einberufen. Hierfür gelten dieselben Form- und Fristerfordernisse.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu § 11 Nr. 1, Nr. 3 Satz 2 bis 5, Nr. 4 bis 6 der Satzung entsprechend.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung und Kassenrevision
  • Beschlussfassung über Entlastung der Abteilungsleitung
  • Beschlussfassung über Anträge, Änderung der Abteilungsordnung, Festlegung von Abteilungsbeiträgen, Auflösung der Abteilung
  • Wahl und Abberufung der Abteilungsleitung und der Kassenrevision

Die jeweiligen Funktionen der Abteilungsleitung sowie der Kassenrevision werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Für die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahlen gelten die Bestimmungen zu § 4 Nr. 3, 4, § 10 Nr. 5, 6, 8 und 9 der Satzung.

Für die Auflösung der Abteilung gelten die Bestimmungen zu § 11 Nr. 4, § 16 der Satzung entsprechend.

Über die Abteilungsversammlung wird eine Niederschrift erstellt. Diese ist dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen.

 

 

§4  Abteilungshaushalt, Kassenführung und Kassenrevision

Die Abteilung bestreitet ihren finanziellen Aufwand aus den vom Verein zugewiesenen Mitteln, Abteilungsbeiträgen, selbst erwirtschafteten Einnahmen und verwaltet diese Mittel selbstständig.

Die Abteilung ist gemäß § 5 Nr. 3, § 11 Nr. 7 der Satzung berechtigt einen eigenen Abteilungsbeitrag zu erheben. Über die Höhe entscheidet die Abteilungsversammlung.

Die Kassenführung der Abteilung wird vom Abteilungskassenwart wahrgenommen. Dieser erstellt regelmäßig und rechtzeitig die Jahresabrechnung. Kassenführung und Jahresrechnung werden von 2 Kassenrevisoren geprüft. Der Abteilungsleiter hat Einsicht in die Kassenunterlagen.

 

 

§5  Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

 

 

Die Abteilungsordnung wurde in der Sitzung des Vereinsausschusses vom 13.03.2018 genehmigt. Der Beschluss über diese Abteilungsordnung erfolgte in der Abteilungsversammlung vom 24.04.2018. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft.

Die Abteilungsordnung vom 05.04.2006 tritt hiermit außer Kraft.

Soweit diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung.

 

 

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.

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